Energieeffizienzgesetz und Energiedienstleistungsgesetz:
Was verändert sich für die Unternehmen?
Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) (am 18. November in Kraft getreten)
Auszug aus § 8: Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 einzurichten. Nach der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems sind die Unternehmen dann von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits alle vier Jahre befreit.
Auszug aus § 9: Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle in den Energie- oder Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz oder Energiedienstleistungsgesetz als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.
Auszug aus § 16: Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Auszug aus § 17: Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:
- Name des Unternehmens,
- Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
- die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
- die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
- die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
- das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
Ausgenommen von der Auskunftspflicht sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.
Der neue Gesetzentwurf zum Energiedienstleistungsgesetz (am 22. Mai vom Bundeskabinett beschlossen)
Unternehmen, mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 Gigawattstunden, sind verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen.
Die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ist dann nicht mehr an den KMU-Status und damit an die Mitarbeiteranzahl, den Umsatz oder die Jahresbilanzsumme gekoppelt, sondern nur noch an den Gesamtenergiebedarf des Unternehmens!