Gebäudeenergieberatung
Gebäudeenergieberatung für Pflegeeinrichtungen
- In §154 SGB heißt es: „Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen.“
- Der zuständigen Pflegekasse ist spätestens bis zum 15.01.2024 der Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der hierbei getroffenen Empfehlungen vorzulegen.
- Wird der Nachweis bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt.
- Die Kosten der Energieberatung sind bei Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen bis zu einer Höhe von 4.000 Euro, bei Einrichtungen mit bis zu 150 Plätzen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro und bei Einrichtungen mit mehr als 150 Plätzen bis zu einer Höhe von 7.500 Euro erstattungsfähig.
Gebäudeenergieberatung für Krankenhäuser
- In §26f KHG heißt es: „Krankenhäuser, die Zahlungen nach Absatz 2 oder Absatz 2a oder den Absätzen 4 bis 6 erhalten haben, sind verpflichtet, eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse bis zum 15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung nachzuweisen.“
- Bei Krankenhäusern, die den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen, wird der nach Absatz 6 Satz 3 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermittelnden Betrag um 20 Prozent gekürzt.
- Die Kosten der Energieberatung werden den Krankenhäusern bis zu einer Höhe von 10 000 Euro je Krankenhaus erstattet, sofern die Energieberatung im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt wird.
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Unter bestimmten Bedingungen sind die Kosten für die Energieberatung für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser über die zuständigen Pflegekassen erstattungsfähig.
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